IMPRESSUM - Ausbildungsumfang, AGB, Bildrechte, Datenschutzerklärung (MFU und SFU)


MOTORFLUGUNION KLOSTERNEUBURG

MOTORFLUGUNION KLOSTERNEUBURG (AT.ATO.117)
Registrierter gemeinnütziger Verein, ZVR 198604382

A-3400 Klosterneuburg, Türkenschanzgasse 123 
Tel.: 02243/34500, 0664/5201330 Fax: 02243/34500-13
Mail: flugschule@mfu.at
Selbstauskunft
Lizenz & Bonitätsbestätigung auf Anfrage verfügbar
Zur Spendenabsetzbarkeit ab 1.1.2024 finden Sie hier in Kürze nächere Information
MOTORFLUGSCHULE  AT.ATO.117
zertifiziert von Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt GmbH in A-1030 Wien, Schnirchgasse 17

Ausbildungsumfang:

LAPL(A) PPL(A) CPL(A) modular course ATPL(A) modular theoretical knowledge course
EIR single- and multi-engine CB-IR single- and multi-engine IR(A) single- and multi-engine Night Rating(A)(TMG) MCC
Instructor Courses: FI(A), CRI(SPA), IRI(A), MCCI(A), STI(A), FI(A)- Refresher
Class Rating Courses: SEP(land), SEP(sea), MEP(land), MEP(sea), TMG, HPA Aerobatic(A), Towing(A)(TMG), Advance UPRT sowie UPRT Instructor HPA (IFR)
Drohnen-Ausbildungskurse

Weitere Standorte der MOTORFLUGUNION KLOSTERNEUBURG:

MFU-MOTORFLUGSCHULE WIENER NEUSTADT-OST (LOAN)
PRAKTISCHE AUSBILDUNG, FLUGZEUGHANGAR, BRIEFING OFFICE
A-2700 Wiener Neustadt, Viktor Langstrasse 18
Mobil: 0664/5201330
Mail: info@motorflugunion.at

FLUGPLATZ WIENER NEUSTADT-OST (LOAN)

MFU-MOTORFLUGSCHULE - AUSBILDUNGSZENTRUM WIEN
THEORETISCHE AUSBILDUNG, FLUGSIMULATOR
A.1100 Wien, Antonsplatz 17

MFU-WASSERFLUGSCHULE
Mail: info@flugschule.at 


BANKVERBINDUNG DER MOTORFLUGUNION KLOSTERNEUBURG:
OBERBANK KLOSTERNEUBURG: IBAN AT38 1515 1042 0100 3003


SPORTFLIEGERUNION KLOSTERNEUBURG

SPORTFLIEGERUNION KLOSTERNEUBURG
Registrierter gemeinnütziger Verein, ZVR 922296670
A-3400 Klosterneuburg, Türkenschanzgasse 123
Tel.: 02243/34500, 0664/5201330 Fax: 02243/34500-13
www.mfu.at/sfu
Mail: sfu@mfu.at

Selbstauskunft
Lizenz & Bonitätsbestätigung auf Anfrage verfügbar
SEGELFLUGSCHULE AT.DTO.10054
zertifiziert von 
Österr. Aero-Club / FAA als Zivilluftfahrtbehörde 1. Instanz in A-1040 Wien, Prinz Eugen-Straße 12

Ausbildungsumfang:
GPL(A) Grundberechtigung für Segelflieger (§61 ZLPV)
Startarten Windenschleppstart, Motorflugzeugschleppstart und Hilfsmotorstart
Erweiterung zweisitzige und/oder mehrsitzig geflogene Segelflugzeuge (§64 ZLPV)
Erweiterung für Segelflieger Startarten (§64 Abs.2 ZLPV) Windenschleppstart, Motorflugzeugschleppstart, Hilfsmotorstart
Berechtigung für Segelflieger zur Führung von Motorseglern im Motorflug (§64a ZLPV) Kunstflugberechtigung für Segelflieger (§66 ZLPV)
Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung für Segelflieger (§67 ZLPV)
Beschränkte Sprechfunkberechtigung

Weitere Standorte:
SFU-SEGELFLUGSCHULE am FLUGPLATZ WIENER NEUSTADT-OST (LOAN)

PRAKTISCHE AUSBILDUNG
FLUGZEUGHANGAR, BRIEFING OFFICE
A-2700 Wiener Neustadt, Viktor Langstrasse 18
Tel.: 0664/5201330
Mail: info@flugschule.at


Gültig für alle Vereine:
Präsident: FI(A) Gustav Z. HOLDOSI, Dipl. Sportmanager (BSO), Accountable Manager FTO
Vizepräsident, Webmaster: FI(A) Ing. Gustav HOLDOSI jun.


Haftung

Sämtliche auf den MFU-Internetseiten zur Verfügung gestellten Informationen und Erklärungen sind unverbindlich und werden laufend überprüft und aktualisiert. Die MFU übernimmt keine Gewähr oder Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen und Erklärungen, insbesondere können keinerlei Rechtsansprüche begründet werden. Inhaltliche Fehler werden selbstverständlich bei Bekanntwerden unverzüglich korrigiert. Für eine leichtere Lesbarkeit wurde teilweise auf gender-gerechte Formulierung verzichtet, selbstverständlich sind Männer, Frauen und Personen alternativer Geschlechtsidentität gleichermaßen angesprochen.

Gleiches gilt auch für jene Websites, auf die durch Links verwiesen wird, wie z.B. Luftfahrtbehörden oder Erfüllungsgehilfen. Die MFU hat auf deren Inhalt keinerlei Einfluss und sollten diese dem Nutzer lediglich das Auffinden von Informationen erleichtern.

Jede Nutzung bzw. Weiterverwendung von Inhalten der MFU-Website (dies gilt insbesondere für Texte, Bilder, Logos, Grafiken und Programmcode) durch Dritte und die Portierung auf andere Medien bedarf ausnahmslos der vorherigen schriftlichen Genehmigung der MOTORFLUGUNION KLOSTERNEUBURG.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für sämtliche Ausbildungsleistungen und Produkte, gleichgültig ob kostenpflichtig oder gratis erbracht, der MOTORFLUGUNION KLOSTERNEUBURG (nachfolgend „MFU“ genannt).

Als Leistungsempfänger wird jede natürliche oder juristische Person oder im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft bezeichnet, welche mit der MFU einen Ausbildungsvertrag abschließt und gleichzeitig Mitglied im gemeinnützigen Verein ist.
Alle übrigen Vertragsbestimmungen, wie schriftliche Individualvereinbarungen, Leistungsbeschreibungen usw., gehen den AGB im Falle von Widersprüchen vor.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Mitgliedes gelten nur dann als vereinbart, wenn die MFU diesen ausdrücklich und – bei Unternehmensmitgliedern im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes (nachfolgend „KSCHG“) – schriftlich zustimmt.

2. Anmeldung

Anmeldungen müssen auf dem Anmeldeformular der MFU erfolgen. Ein Vertrag kommt erst nach ausdrücklicher und – bei Unternehmern im Sinn des KSCHG – schriftlicher Bestätigung durch die MFU zustande. Für minderjährige Mitglieder (als solche gelten Personen bis Erreichen18. Geburtstages) muss die Anmeldung von dem/den gesetzlichen Vertretern mit unterfertigt werden.

3. Änderungen und Ergänzungen des Ausbildungsvertrages

Änderungen der diesem Ausbildungsvertrag zugrunde liegenden Vertragsinhalte werden dem Mitglied rechtzeitig mitgeteilt. Sollte das Mitglied durch eine solche Änderung erheblich benachteiligt sein, so ist er berechtigt, den Vertrag ab Ankündigung der Änderung bis zum Inkrafttreten der Änderung zu kündigen.

Dieses Kündigungsrecht erlischt mit dem Inkrafttreten der Änderung. Die Änderung von Steuern oder anderen maßgeblichen Abgabesätzen berechtigt die MFU, ihre Tarife ohne entsprechende Vorankündigung anzupassen.
Sonstige unangekündigte Preisanpassungen können während laufender Lehrgänge anfallen, falls sich die Preise für Treibstoff, Versicherungen, Hangarierungen etc. ändern. Diese Preisanpassungen sind im Internet unter https://aeronote.at unter Documents, Downloads publiziert und jedenfalls gegenüber dem Leistungsempfänger wirksam; in diesem Fall steht ihm kein Kündigungsrecht zu.

Alle zwischen MFU und dem Mitglied vereinbarten Preise beinhalten keine, vom Leistungsempfänger gesondert zu tragenden Transfer-, Übernachtungs- oder Verpflegungskosten.

4. Zahlungsbedingungen

Die zu leistenden Beträge sind vom Mitglied in den im Folgenden angeführten Tranchen auf das von der MFU angegebene Konto zu leisten:

Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeitrag sowie Versicherungen und Theoriekosten sind direkt bei Anmeldung fällig. Fluggebühren, Lehreraufwandsentschädigungen und Landegebühren auf dem Flugplatz Wr. Neustadt sind sofort nach Konsumation/jeweils nach erbrachter Leistung fällig. Sämtliche zusätzlichen Kosten sind nach Rechnungslegung/Kostennote zur Zahlung fällig. Ausbildungspauschalen sind sofort fällig.

Ein Konto für die Abbuchung von Gebühren ist der MOTORFLUGUNION mitzuteilen und entsprechend den zu erwartenden Zahlungen zu bedecken.

Reiseaufwandsentschädigungen für Fluglehrer und Landegebühren werden zur Gänze an den jeweiligen Empfänger weitergeleitet.

Landegebühren auf Fremdflugplätzen sind vom Mitglied/Piloten selbst und immer direkt am Flugplatz zu bezahlen! Wird diese Landegebühr über den Verein abgerechnet, so wird eine Bearbeitungsgebühr von € 3,- eingehoben.

Sollten Zahlungen nicht unverzüglich geleistet werden, so wird eine zusätzliche Mahngebühr von € 10,- verrechnet.

Rechnungen über Betankungen auf Fremdflugplätzen werden nur bis maximal in Höhe des aktuellen Bezugspreises in Wiener Neustadt (LOAN) rückerstattet.

Sämtliche Zahlungen des Mitgliedes an die MFU, soweit vertraglich nicht anders vereinbart, haben in Euro zu erfolgen, so dass der geschuldete Betrag am Fälligkeitstag auf dem MFU-Konto gutgeschrieben ist.

Bei Zahlungsverzug des Mitgliedes gelten Verzugszinsen in Höhe von 12% per Anno als vereinbart, diese unterliegen nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Wird trotz Mahnung nicht bezahlt, so kommt es nach spätestens zwei Wochen automatisch zu einem Flugverbot.

Zahlungen werden ungeachtet einer Widmung des Mitgliedes immer auf die älteste Schuld angerechnet.

Ist mit einem Mitglied eine Ratenvereinbarung geschlossen worden und ist das Mitglied mit mehr als einer Rate in Verzug ist Terminverlust eingetreten und die gesamte Forderung zur Zahlung fällig.

Reklamationen von Mitgliedern bezüglich ausgestellter Kostennoten können nur binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum anerkannt werden. Festgestellte Fehler in den täglichen Flugaufzeichnungen (Bordbuch, Aeronote) müssen spätestens am 2. Tag nach dem Flug der MFU schriftlich mitgeteilt werden.

5. Ausbildung

Alle Angebote werden von autorisierten Fluglehrern/Fachpersonal geleitet. Die Ausbildungsprogramme (Theorie und Praxis) entsprechen den hierfür maßgeblichen Gesetzen und/oder Verordnungen oder Anweisungen der Luftfahrtbehörde.

Die Gestaltung eines angebotenen Ausbildungsprogramms obliegt allein der MFU. Das Mitglied ist verpflichtet, alle durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen Regeln sowie Anordnungen und Einzelanweisungen des Ausbildungspersonals der MFU in jedem Fall gewissenhaft und unverzüglich zu befolgen.

Eine die Sicherheit gefährdende Missachtung von Anweisungen des Ausbildungspersonals, Verstöße gegen rechtliche Bestimmungen, die Schulordnung oder die AGB der MFU sowie wiederholtes undiszipliniertes Verhalten des Leistungsempfängers, auch gegenüber anderen  teilnehmenden Personen oder den Kursleiter, kann zu dessen Ausschluss aus den Kursen, Ausbildungs-Lehrgängen oder vom Flugbetrieb führen; in diesem Fall hat das Mitglied  keinen Anspruch auf Rückerstattung der Kursgebühr Kostenersatz, -ermäßigung oder Fortsetzung der Ausbildung und/oder des Flugbetriebs. Eine solche Maßnahme führt automatisch zum Ausschluss aus dem Verein.

Für das Verhalten Minderjähriger sind ausschließlich die Erziehungsberechtigten verantwortlich.

Geistige und körperliche Gesundheit sind Voraussetzung für die Ausbildung. Vor Beginn einer praktischen Ausbildung hat deshalb jeder Teilnehmer ein fliegerärztliches Sachverständigengutachten einzuholen. Da die körperliche und geistige Verfassung des Mitgliedes von der MFU nicht überprüft werden kann, ist jedes Mitglied für seine körperliche und geistige Eignung selbst verantwortlich.

Alkohol in jeder Form, Medikamentenmissbrauch und Drogen machen ganztägig fluguntauglich und können den Ausschluss von der Ausbildung zur Folge haben, wobei die Stornobedingungen zur Anwendung kommen.

Das Mitglied nimmt zur Kenntnis, dass Verstöße gegen Gesetz oder Verordnungen nach Straf- oder Ordnungswidrigkeitsvorschriften verfolgt werden können.

Um das Mitglied ordnungsgemäß auf die Prüfungen vorbereiten zu können, wird eine Anwesenheitspflicht von mehr als 90% der theoretischen Kurse verlangt. Der praktische Unterricht kann nicht reduziert besucht werden, dies verstößt gegen rechtliche Bestimmungen.

Ein Nichtteilnehmen am Kurs kann nur durch eine ärztliche Bestätigung entschuldigt werden.

Etwaige Fehlstunden können auf Wunsch auch mittels zusätzlichem, entgeltlichen Individualunterricht ausgeglichen werden.

Für den Fall, dass ein Mitglied schon Erfahrungen in der Luftfahrt mitbringt und über etwaige Lizenzen verfügt, deshalb nicht alle vorgesehen Ausbildungsschritte zu absolvieren hat, ist die MFU verpflichtet, das Mitglied auf sein Können und Wissen zu prüfen und mit diesem etwaige Eignungstests durchzuführen.

Mit Rücksicht auf den jeweiligen Ausbildungsplan wird die MFU Termine für den theoretischen und praktischen Unterricht festlegen. Die MFU ist bemüht, derart vereinbarte Termine einzuhalten. Die MFU kann aber, insbesondere in der praktischen Ausbildung, den genauen Zeitablauf im Hinblick auf wetterbedingte und technische Gründe nicht garantieren.

Sollte es daher während der Schulung zu Terminverschiebungen oder sogar dem Ausfall des gesamten Kurses kommen, so ist das Mitglied zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Stornierung der vertraglich vereinbarten Leistung berechtigt, wenn die MFU innerhalb einer vom Leistungsempfänger geltend gemachten, angemessenen Nachfrist den Leistungsempfänger nicht zu einem anderen Termin weiterschult.

Der Leistungsempfänger verzichtet jedoch ausdrücklich auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus solchen Verschiebungen entstehen können.

Die MFU ist berechtigt Kooperationen mit anderen Flugschulen einzugehen und die Ausbildung in Zusammenarbeit mit anderen Flugschulen anzubieten, bzw. Ausbildner, Unterlagen, Geräte, Luftfahrzeuge und Simulatoren anderer Flugschulen und Austro Control zur Ausbildung zu verwenden, wobei auch die Möglichkeit besteht, dass die Ausbildung in den Räumlichkeiten anderer Flugschulen, unter Nutzung deren Infrastruktur stattfinden wird.

Alle Ausbildungslehrgänge finden in der Regel in Gruppen statt. Individuelle Lehrgänge können jedoch vereinbart werden.

Der Leistungsumfang ergibt sich aus den jeweils vereinbarten Leistungsbeschreibungen (i. e.

Kursbeschreibungen). Die Angabe der Kursdauer ist die Höchstdauer. Das Mitglied hat aber jedenfalls und unabhängig von der Kursdauer Anspruch auf die Erbringung der in der Kursbeschreibung aufgezählten Leistungen über den jeweils von der MFU vorgegebenen Zeitraum.

Nimmt das Mitglied am vereinbarten Kursprogramm nach Beginn des Kurses während des von der MFU vorgeschriebenen Zeitraumes aus welchen Gründen auch immer nicht zur Gänze teil, steht dem Mitglied kein Anspruch auf Weiterschulung für den von ihm versäumten Teil zu. Dieses Ausbildungsverhältnis gilt, vorbehaltlich einer anders lautenden schriftlichen Vereinbarung mit der MFU, nach Ablauf der vorgeschriebenen Zeit als beendet.

Steht ein spezielles Flugzeug nicht zu Verfügung, weil in der Flotte der MFU nicht vorhanden oder weil es sich in Wartung befindet, wird es nach Möglichkeit über ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds von einem Dritthalter beschafft werden. Die MFU wird in diesem Fall dem Mitglied die anfallenden Mehrkosten und einen etwaigen Mehrpreis für Versicherungen vorweg bekannt geben, wobei auch die Möglichkeit besteht, dass sich das Mitglied selbst um die Versicherung kümmert. Diese Mehrkosten hat das Mitglied zu tragen.

6. Vertragsauflösung

Der Ausbildungsvertrag kann durch die MFU aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden, insbesondere wenn das Mitglied gegen Anordnungen oder Anweisungen des Ausbildungspersonals oder gegen rechtliche Vorschriften verstößt, oder sich sonstige Gründe in der Person des Mitgliedes ergeben, die eine Fortsetzung der Ausbildung für die MFU unzumutbar machen.

Die MFU behält sich vor, Ausbildungsverträge jederzeit, auch ohne Angabe von Gründen, zu annullieren, sowie Lehrgänge bis 1 Woche vor Kursbeginn abzusagen.

In diesen Fällen wird dem Mitglied ein allfälliges Restguthaben aus bereits geleisteten Akontozahlungen, abzüglich noch offener Forderungen der MFU, ehest möglich ausbezahlt.
Schadenersatzforderungen gegen die MFU wegen derartiger Absagen sind ausgeschlossen.

Das Mitglied verpflichtet sich im Fall seines Vertragsrücktritts zur Zahlung der Kurs-/Lehrgangs-gebühr gemäß den MFU-Stornobedingungen; dasselbe gilt für den Fall, dass ein Mitglied von der Ausbildung, aus einem der hier festgelegten Gründe, von der MFU ausgeschlossen wird.

7. Stornobedingungen

Außerhalb des nach dem Konsumentenschutzgesetz eingeräumten Rücktrittsrechtes kann ein Vertrag gegen Bezahlung einer Stornoprämie storniert werden.

Theorie-Kurse / Lehrgänge (= Theorie und Praxisausbildung):
Bei Abmeldung/Rücktritt (schriftlich) durch das Mitglied bis spätestens 14 Tagen vor TheorieKurs- oder Lehrgangsbeginn (Eingang bei der MFU) fällt keine Stornogebühr an.

Bei Abmeldung zwischen 14 und 3 Tagen vor Lehrgangsbeginn wird eine Stornogebühr von 50% des vereinbarten Brutto-Lehrgangspreises erhoben.

Bei Absage weniger als 3 Tage (72 Stunden) vor dem Kurs/Lehrgang oder bei Nichtteilnahme beträgt die Stornogebühr 100% der Kurs-/Lehrgangskosten.

Flugbetrieb:
Für jede gebuchte Flugstunde werden bei Absage innerhalb von 48 Stunden vor dem Termin 50% des Flugstundenpreises in Rechnung gestellt.
Keine Stornogebühren werden in folgenden Fällen verrechnet:

Aus nachvollziehbaren (Flug-) Wettergründen, rechtzeitige Absage (mehr als 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin) oder falls das Flugzeug anderweitig vergeben werden konnte - wobei eine Weitergabe des Flugrechtes an gebuchten Flugstunden durch das Mitglied an Dritte einer ausdrücklichen Einwilligung der MFU bedarf.

Jedes Mitglied ist selbst dafür verantwortlich, dass spätestens zum Ausbildungs- bzw. Kursbeginn alle erforderlichen Voraussetzungen und Papiere vorhanden bzw. beantragt worden sind.

Eine Teilnahme am Flugbetrieb ist erst möglich, wenn alle notwendigen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind. Für den Fall, das gebuchte Kurse/Flugstunden wegen fehlender Voraussetzungen nicht wahrgenommen werden können, befreit dies nicht von den hier festgelegten Ausfallgebühren im Rahmen der Stornobedingungen.

8. Versicherungen

Jedes von der MFU eingesetzte Flugzeug ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften haftpflicht- und kaskoversichert.
Jedes Mitglied nimmt auf eigene Verantwortung an der Ausbildung bei der MFU teil. Das Mitglied ist bei der MFU nicht unfallversichert, sondern hat sich um seine Versicherungen eigenverantwortlich und auf seine Kosten selbst zu kümmern.

9. Haftung des Leistungsempfängers

Für allfällige Schäden Dritter sowie an Luftfahrzeugen oder sonstigem Eigentum der MFU, die das Mitglied zu vertreten hat, haftet dieses selbst. Ausgenommen sind Schulflüge im Beisein eines MFU-Lehrers, vorausgesetzt, das Mitglied trifft kein alleiniges Verschulden.

Das Mitglied hat bei einem von ihm zu vertretenden Schadensfall jedenfalls die im jeweils maßgeblichen Versicherungsvertrag festgesetzte Selbstbeteiligung in voller Höhe zu tragen (siehe aktuelles im Internet  publiziertes Merkblatt https://www.mfu.at/merkblatt.htm#19 .
Siehe auch Versicherungsbedingungen der verpflichtend abzuschließenden UNION-Versicherung und allfällige Kostenübernahmen aus dieser Polizze.

Zusätzlich zur allfälligen Selbstbeteiligung wird dem Mitglied, für den durch den schadenbedingten Nutzungsausfall, pro Ausfallstag die für das jeweilige Luftfahrzeug geltende Chartergebühr in Rechnung gestellt.

Der Umfang der abgeschlossenen Versicherung/en für das Luftfahrzeug ist dem Mitglied vollinhaltlich bekannt.

Das Mitglied verpflichtet sich, das von der MFU in Anspruch genommene Ausbildungsmaterial sorgsam zu behandeln und es in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.

Anderenfalls wird die MFU dem Mitglied die Kosten für die Neubeschaffung berechnen. Die Ausbildungsmaterialien, soweit nicht angekauft, verbleiben im Flugschulbetrieb der MFU und dürfen nur gegen Unterschrift des betreuenden Fluglehrers oder eines sonstigen Beauftragten der MFU von Mitgliedern mitgenommen werden.

10. Haftung der MOTORFLUGUNION (MFU)

Die MFU haftet nur für Schäden – soweit diese nicht Schäden an der Person betreffen - die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer Angestellten oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.
Für persönliche Gegenstände der Kursteilnehmer/Mitglieder einschließlich Kursunterlagen wird seitens der MFU keine Haftung übernommen.

Bei Unternehmern im Sinn des KSCHG haftet die MFU

  1. für Unfall- und Unfallfolgeschäden nur insoweit, als die abgeschlossene Haftpflichtversicherung oder CSL-Versicherung – ohne auf MFU oder ihre Erfüllungsgehilfen Rückgriff zu nehmen – für den Schaden aufkommt;
  2. die Haftung für entgangenen Ertrag, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare und Folgeschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter – soweit gesetzlich zulässig – ist jedenfalls ausgeschlossen. Jede darüber hinausgehende Haftung der MFU und deren Beauftragten für allfällige Schäden wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Keinesfalls übernimmt die MFU eine Haftung für Schäden, die durch eine vom Mitglied beizubringende (oder nach Inanspruchnahme der von MFU vertraglich vereinbarten Leistungen) / vom Mitglied noch einzuholende, aber nicht erteilte behördliche Bewilligung oder sonstige Genehmigung oder durch erforderliche, aber nicht erteilte private Genehmigungen oder Zustimmung Dritter entstehen.

11. Allgemeines

Alle Preise sind, soweit nicht anders vermerkt, Endpreise.
Aufgrund der Gemeinnützigkeit der MFU kann es sein, dass in den verrechneten Preisen keine Mehrwertsteuer enthalten ist und daher auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.
Das Mitglied hat der MFU von jeder Änderung seines Namens, seiner Firma, seiner Wohn- oder Firmenadresse, seiner Rechtsform oder Firmenbuchnummer oder Eintritt einer Insolvenz unverzüglich zu unterrichten.
Verständigungen der MFU an das Mitglied können rechtswirksam an der MFU zuletzt bekannt gegebenen Adresse erwirkt werden.

Sofern das Mitglied zustimmt, können auch rechtlich bedeutsame Erklärungen der MFU dem Mitglied mittels SMS-Nachrichten oder anderer elektronischer Medien (Fax, E-Mail etc.) übermittelt werden.

Das Mitglied erklärt, die Verbindung mit der MFU oder deren Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages selbst angebahnt zu haben und bei Unterfertigung der Vertragsurkunde von der MFU oder deren Beauftragten über Inhalt und Auswirkungen dieses Vertrages sowie der darin integrierten Bestimmungen ausführlich aufgeklärt und informiert worden zu sein.

Das Mitglied hat eine Ausfertigung sämtlicher auf den Ausbildungsvertrag oder auf sonstige vereinbarte Leistungen der MFU Bezug nehmenden Dokumente erhalten.

Die jeweils aktuelle Fassung der AGB wird im Internet unter http://www.mfu.at/merkblatt.htm publiziert.

Sollte eine Bestimmung des Ausbildungsvertrages oder der AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.

Vereinbarter Erfüllungsort ist der Sitz der MFU an den jeweiligen für diese Leistung zutreffenden Standorten. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt das sachlich zuständige Gericht in Wiener Neustadt als vereinbarter Gerichtsstand, sofern dem keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen.

Die Vertragsparteien unterwerfen sich der österreichischen Gerichtsbarkeit. Es gilt österreichisches Recht.

12. Erklärung nach DSGVO

Jedes unserer Mitglieder stimmt gemäß DSGVO TKG 2003 zu, dass deren persönlichen Daten, wie auf diesem Formular auf der ersten Seite vorgesehen und später in Aeronote erfasst, zum Zwecke der Flug- und Ausbildungsdokumentation sowie zur Zusendung von vereins- und betriebsrelevanten Nachrichten sowie Information der Teilnehmer über Kurse und Angebote gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.
Wenn eine Zustimmung zur Datenverarbeitung nicht erfolgt, so ist das Betreten unseres Geländes am Flugplatz und an anderen Ausbildungsstätten strikt verboten.

Hinweis: Im Falle der Inanspruchnahme eines Fernlehrganges werden einzelne Daten wie Name und  E-Mail-Adresse an den Lehrgangsanbieter übermittelt um die Abwicklung des Fernlehrganges zu ermöglichen. Diese Daten werden wiederum vom Fernlehrgangsanbieter zu keinem anderen Zweck als zur Benachrichtigung über Systemereignisse und Wartungsarbeiten, sowie zur Dokumentation des Fernlehrganges genutzt.

12.a VIDEOÜBERWACHUNG

Der Betrieb eines Flugplatzes erfordert zahlreiche Sicherheitsmaßnahmen.
Insbesondere wird Videoüberwachung eingesetzt, um Ihre persönliche Sicherheit gewährleisten zu können.

Videoüberwachung mit digitaler Bildaufzeichnung auf MFU-Flugbetriebsgelände am Flugplatz Wiener-Neustadt-Ost

Überwachung des Flugplatzbetriebs d.h. Verhinderung allfälliger Verletzungen gegen das Übereinkommen von Schengen, Möglichkeit zur Beurteilung von Ereignissen und Gefahrensituationen, Gegenlaufkontrolle zum Schutz des Eigentums und Schutz der am Flugplatz befindlichen Personen und zur Verhinderung, Eindämmung und Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens, mit ausschließlicher Auswertung in dem durch den Zweck definierten Anlassfall, wobei sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung nach §§ 12 und 13 DSG richtet.

Videoüberwachung auf dem vom Verein gepachteten Betriebsgelände Hangars und Taxiway

Die Videoüberwachung innerhalb der Hangars und des Taxiways erfolgt zum Zweck der Vorbeugung, Verhinderung und Eindämmung strafrechtsrelevanter Tatbestände mit ausschließlicher Auswertung in dem durch die Zweckbezeichnung definierten Anlassfall sowie einer effizienten Abwicklung auf dem Taxiway. 

Videoüberwachung der Parkplätze:

Diese Videoüberwachung erfolgt zum Zweck des Eigenschutzes (Wahrnehmung von Verkehrsicherungspflichten) sowie zum Zwecke der Vorbeugung, Verhinderung und Eindämmung strafrechtsrelevanter Tatbestände mit ausschließlicher Auswertung in dem durch die Zweckbezeichnung definierten Anlassfall.

An wen werden personenbezogene Daten weitergegeben?

Im Einzelfall werden Ihre personenbezogenen Daten möglicherweise an einen oder mehrere der folgenden Empfänger weitergegeben:

Zuständige Behörde bzw. zuständiges Gericht (zur Sicherung aus Beweisgründen in Strafrechtssachen)
Sicherheitsbehörden (zu sicherheitspolizeilichen Zwecken)
Gerichte (zur Sicherung von Beweisen in Zivilrechtssachen)
Versicherungen (ausschließlich zur Abwicklung von Versicherungsfällen)

Sie sind unbeschadet des Auskunftsrechtes gemäß Art. 15 DSGVO nicht berechtigt, Lichtbilder zu erhalten, sofern dadurch die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden. Stattdessen erhalten Sie von uns eine Beschreibung ihres Verhaltens. Wir sind aber berechtigt, Bildaufzeichnungen an die zuständige Behörde (etwa eine Sicherheitsbehörde im Rahmen eines durch Anzeige eingeleiteten Ermittlungsverfahrens) zu übermitteln, wenn der begründete Verdacht entstanden ist, die Daten könnten eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung dokumentieren. Ein solcher Verdacht kann auch durch Hinweis eines Dritten entstehen.

Rechtsgrundlage für die Videoüberwachungen und für die vorübergehende Speicherung der Daten und Logfiles ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO iVm § 12 DSG. Unser berechtigtes Interesse liegt in den oben beschriebenen Zwecken. 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erreichung des Zweckes ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Erfassung der Daten zur Bereitstellung der Website ist dies der Fall, wenn die jeweilige Sitzung beendet ist.

Im Falle der Speicherung der Daten in Logfiles ist dies nach spätestens sieben Tagen der Fall. Eine darüberhinausgehende Speicherung ist möglich. In diesem Fall werden die IP-Adressen der Nutzer gelöscht oder verfremdet, sodass eine Zuordnung des aufrufenden Clients nicht mehr möglich ist.

WIDERSPRUCHS- und BESEITIGUNGSMÖGLICHKEIT
Die Erfassung der Daten zur Bereitstellung der Website und die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Internetseite zwingend erforderlich. Es besteht folglich seitens des Nutzers keine Widerspruchsmöglichkeit.

13. Fotonutzung

Im Rahmen der Kurse werden auch Fotos und Videos zur Dokumentation und Darstellung der jeweiligen Angebote durch den Veranstalter sowie der MOTORFLUGUNON KLOSTERNEU-BURG angefertigt. Die Fotos und Videoaufnahmen werden nachfolgend zu diesen Zwecken gespeichert und im Zuge der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere auch in Medien (sowohl analog wie z.B. bei Aussendungen, Zeitungsartikel, Flyern, Jahresberichten, als auch digital wie z.B. auf Websites, in Online Beiträgen, Newslettern, verwendet und veröffentlicht.

Diese Verarbeitung beruht auf den berechtigten Interessen des Vereins an der internen und außenwirksamen Dokumentation und Darstellung seiner Tätigkeiten in der Öffentlichkeit. Sollten Sie keine Nutzung Ihrer Fotos wünschen, können Sie einen Widerspruch an
info@motorflugunion.at richten.

14. Rücktrittsrecht gem. KSchG

Findet auf das gegenständliche Rechtsgeschäft das KSchG Anwendung, hat das Mitglied ein Rücktrittsrecht gem. § 3 KSCHG.

Demnach kann das Mitglied, sofern es seine Vertragserklärung weder in den von MFU für ihre geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von dieser dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat, von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten.

Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde an den Kunden, die zumindest die vollständige Rechtsbezeichnung und deren Geschäftsanschrift, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen.

Das Rücktrittsrecht steht dem Mitglied nicht zu,

  • wenn es selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
  • wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder
  • bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt.

Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn die teilnehmende Person ein Schriftstück, das die Vertragserklärung oder die der MFU enthält, der MFU oder deren Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass diese Person das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb der Wochenfrist abgesendet wird.

AGB´s betreffend Bildrechte

Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern dem Fotografen ein Verbraucher im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht. Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten - sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmungen ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen. Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.

Urheberrechtliche Bestimmungen

Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, 2 zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: (c) .. Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk. Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars, und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung erfolgt. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotograf die Webadresse mitzuteilen.

Eigentum am Filmmaterial – Archivierung

Analoge Fotografie: Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.): steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen 3 ins Eigentum. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen. Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung), werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Digitale Fotografie Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, vom Fotografen hergestellte Bilddateien. Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt. Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu. Kennzeichnung: Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten 4 Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien. Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen: Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.

Nebenpflichten

Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke. Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lager- kosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.


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