ZÜP-frei fliegen mit österreichischer EASA-Lizenz - ohne Bespitzelung!

Schluss mit der Behördenwillkür - für grenzenlosen Zusammenhalt - PPL (A)/LAPL(A) und SPL Ausflaggen nach Österreich


Mit der sogenannten ZÜP bespitzelt man seit 15.1.2005 "legal" in unerhörter Art und Weise, unter der fadenscheinigen Begründung den Terrorismus verhindern zu wollen, Deutsche als unbescholtene Inhaber von EASA-Zivilluftfahrerausweisen. 

Durch "freiwilligen Zwang" (ansonsten droht Lizenzentzug) wird mittels selbst gestelltem Antrag bei Erwerb oder Verlängerung der Pilotenscheine eine Überprüfung durch alle verfügbaren deutschen Quellen, wie

  • Polizeivollzugsbehörden der Länder
  • Verfassungsschutzbehörden der Länder
  • Bundeskriminalamt
  • Zollkriminalamt
  • Bundesamt für Verfassungsschutz
  • Bundesnachrichtendienst
  • Militärischer Abschirmdienst
  • Stasi-Unterlagenbehörde
  • Ausländerzentralregister
  • Ausländerbehörden
  • Flugplatzbetreiber
  • Luftfahrtunternehmen
  • ArbeitgeberGeheimdienste in Deutschland
  • Einträge im Erziehungsregister
  • Staatsanwaltliches Verfahrensregister

antragskonform erreicht.
Bis heute wurde durch diese Geißelung weltweit kein einziger Terrorist enttarnt!

Seit dem 4.3.2017 existiert eine deutlich verschärfte Fassung des Luftsicherheitsgesetzes mit Änderungen in den Bereichen

  • Prüfung vor Ort
  • Flugverbot
  • Durchsuchungen
  • Befragung Arbeitgeber
  • Drogentest
  • Zuverlässigkeitskriterien § 7

Die wesentlichste Verschärfung ist die Einführung einer Regelvermutung.
Beispiel: 
Wenn eine Vorsatzstraftat mit mindesten 60 Tagessätzen bestraft wurde oder zwei Verurteilungen mit weniger Tagessätzen vorliegen. Dabei muss keinerlei Bezug zum Luftverkehr und zur Luftsicherheit vorliegen. Also auch bei z.B. bei Straftaten aus den Bereichen Steuer, Insolvenz, Sozialabgaben etc..

Bemerkenswert: In postnormalen Zeiten der Krisenpermanenz, in denen zahlreiche Krisen zeitgleich auf Unternehmen hereinstürmen, ist es nicht weiter verwunderlich, dass Insolvenzen massiv ansteigen, oft genug sind ältere Unternehmer nicht mehr in der Lage mit dem wechselndem Zeitgeist Schritt zu halten. Auch solche sollen dann im Rahmen der ZÜP schon unzuverlässig sein, obwohl sie sich zuvor nichts zu schulden kommen ließen.


AOPA Deutschland schreibt auf deren Homepage wie folgt:

"Es gibt zahlreiche Piloten, die aus rechtsstaatlichen Gründen die ZÜP verweigern. Diese gelten in einigen Bundesländern als unzuverlässig, in anderen nicht. Einige Piloten haben gemeint, sie hätten nichts zu befürchten und haben den Antrag arglos gestellt. Wir haben leider auch Piloten, die irgendeine Vorstrafe haben oder sogar laufende oder eingestellte Ermittlungsverfahren oder sonstige Umstände, sterben den Luftsicherheitsbehörden nicht gefallen, z.B. eine unbezahlte Rechnung.

Nach Ansicht der Behörde in Berlin-Brandenburg gilt eine unbezahlte Rechnung in Höhe von € 36 als Kriterium der Unzulässigkeit. Insolvenzvergehen, wechselseitige Strafanzeigen unter Geschäftsleuten oder Erben, Steuerstraftaten, Beleidigung im Straßenverkehr, Schulden mit angeblicher Erpressbarkeit führen zur Versagung der Zuverlässigkeit.

Etliche Piloten sind (laut AOPA) nur deshalb vorbestraft, weil sie sich z.B. bei Insolvenzen aus Geldmangel oder in Sorge um ihren Ruf nicht gegen Strafbefehle wehren wollten oder, oder weil schlichtweg Zahlungsprobleme zu (voreiligen) Betrugsanzeigen etc. geführt haben.
Siehe auch https://aopa.de/zuverlaessigkeitsueberpruefung-zuep/

Wir wollen Vorstrafen nicht bagatellisieren. Aber diese Vergangenheit hat keine Aussagekraft für die fliegende Zuverlässigkeit oder „terroristische“ Gefahr. Viele Piloten resignieren, manche kämpfen, etliche wandern mit ihren Lizenzen ins Ausland ab

Mit dem Trick der „freiwilligen Antragstellung“ wird das Datenschutzgesetz ausgehebelt und die Kostenpflicht
auf den Piloten verlagert. Die Kosten betragen derzeit zwischen 45,00 und € 70,00."

Glücklicherweise gab es jedoch Piloten, die sich mittels der ursprünglichen, spontan agierenden Pilotenbewegung "JAR-CONTRA" gegen diesen Wahnsinn wehrten - im weiteren Sinne auch im Sinne der europäischen Luftfahrt, -  da dieser Wahn- und Schwachsinn Schule machen könnte.

Weil auch wir europäische/österreichische Piloten solche Vorgehensweisen nicht gutheißen konnten und auch weiterhin nicht wollen, bieten wir im Rahmen unserer Flugschule deutschen Interessenten/Innen die Möglichkeit einer kostengünstigen Part-FCL-Segelflug- oder Privatpilotenausbildung. Alternativ können Sie mit jeder vorhandenen EASA-Lizenz nach Österreich auszuflaggen.


FÜR WEN IST AUSFLAGGEN AUS DEUTSCHLAND INTERESSANT? KANN ICH DAMIT DIE ZÜP LEGAL VERMEIDEN?

Ja, die deutsche Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 Luftsicherheitsgesetz ist legal vermeidbar:

  • für deutsche Staatsbürger als Ersterwerber einer Pilotenlizenz
  • für deutsche Staatsbürger, welche eine deutsche UL-Lizenz besitzen
  • für deutsche Staatsbürger mit bestehenden (auch nationalen) Piloten-Lizenzen

KANN ICH MIT EINER DEUTSCHEN JAR- oder EASA-PART-FCL-LIZENZ WECHSELN?

Eine Umschreibung einer bestehenden deutschen JAR-FCL- oder EASA-Part-FCLLizenz ist einfach und legal möglich. 

Auskunft: Mit einer österreichischen Lizenz können Sie legal in Deutschland fliegen, ohne Verpflichtung eine ZÜP beantragen zu müssen!
Der Versuch der deutschen Politik europaweit eine EURO-ZÜP einzuführen ist sinnvollerweise in Brüssel am Widerstand der restlichen EU-Mitgliedsstaaten gescheitert.

Abgelaufene oder abgelehnte Zuverlässigkeit ZÜP/ZUP

Ist die bisherige Zuverlässigkeitsprüfung abgelaufen, weil man entweder nicht rechtzeitig den Antrag auf Verlängerung oder gar keinen Antrag auf Verlängerung gestellt hat - oder der neue Antrag abgelehnt wurde, hat man keine gültige Zuverlässigkeit mehr.

Damit erfüllt man dann nicht mehr die sogenannten Erteilungsvoraussetzungen für die Lizenz, mit der Folge dass die ausstellende Lizenzbehörde (z.B. LBA Luftfahrtbundesamt in Braunschweig) die Lizenz  w i d e r r u f e n  kann (§ 4 Abs. 3 LuftVG i.V.m. § 15 LuftPersV).

Bis zu einem solchen Widerruf ist die Fluglizenz als solche noch gültig und kann gegebenenfalls noch in eine ausländische Lizenz, die nicht der ZÜP unterliegt, umgeschrieben werden (Ausflaggung).

VORSICHT: Man kann nur ausflaggen, wenn die vorhandene Lizenz noch rechtsgültig besteht.
§ 7 LuftSiG sieht Widerruf der Fluglizenz zwingend vor. Er macht keinen Unterschied, ganz gleich, ob es sich um einen PPL, CPL oder ATPL handelt.
Eine abgelaufene Lizenz kann nicht übertragen werden. Ein zuverlässigkeitsbedingter Lizenzentzug wird nämlich in der Regel mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verknüpft.
Verlieren Sie also keine wertvolle Zeit!


Deutsche Bundesregierung will Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrtpersonal ausweiten

Aus https://www.airliners.de/bundesregierung-sicherheitsueberpruefung-luftfahrtpersonal/53325 , Artikel vom 13. Januar 2020, 10:48 Uhr

Mitarbeiter in sicherheitsrelevanten Bereichen des Luftverkehrs sollen nach Plänen des Innenministeriums künftig noch schärfer auf ihre Zuverlässigkeit überprüft werden. Außerdem sollen Voraussetzungen für ein Luftsicherheitsregister geschaffen werden.

Zur Terrorabwehr will die Bundesregierung künftig im Luftverkehr die Zuverlässigkeit von Flug- und Bodenpersonal schärfer überprüfen lassen. Das sieht ein Gesetzentwurf des Innenministeriums vor, den der Bundestag am kommenden Mittwoch erstmals beraten wird. Ziel ist es danach, den zivilen Luftverkehr besser vor Angriffen sogenannter Innentäter zu schützen.

Der zivile Luftverkehr unterliege aufgrund seiner Symbolträchtigkeit sowie wegen der im Anschlagsfall einzukalkulierenden hohen Opferzahlen, gravierenden wirtschaftlichen und infrastrukturellen Schäden und erheblichen medialen Aufmerksamkeit unverändert einer besonderen Gefährdung, heißt es im Gesetzentwurf. "Eine der größten Bedrohungen stellen dabei Angriffe von sogenannten Innentätern dar, also von Personen, die besonderen Zugang zu Einrichtungen und Abläufen des Luftverkehrs haben."

Für terroristische Gruppierungen sei die Rekrutierung solcher Personen von großer Bedeutung, da deren späterer Einsatz "ein wirkungsvolles Instrument zur Begünstigung der Tatplanung und/oder -ausführung darstellen kann".

Das Luftsicherheitsgesetz sieht bereits eine Zuverlässigkeitsüberprüfung aller Personen vor, die in besonderer Weise Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs nehmen können. Nach geltendem Recht können die Luftsicherheitsbehörden allerdings bestimmte Informationen, über die andere Behörden verfügen, dazu nicht heranziehen. "Dies betrifft Daten der Bundespolizei und des Zollkriminalamtes sowie Auskünfte aus dem Erziehungsregister und dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, heißt es im Gesetzentwurf.

Dies soll sich nun ändern. Die Luftsicherheitsbehörden sollen befugt werden, weitere relevante Informationen anderer Behörden in die Prüfung einzubeziehen. Die bisher engen Mitwirkungsmöglichkeiten ausländischer Stellen sollen erweitert werden. Um das Sicherheitsniveau zu erhöhen und das Verfahren zu vereinfachen, sollen zudem die gesetzlichen Grundlagen für die Errichtung eines Luftsicherheitsregisters geschaffen werden.

Dazu schreibt das FLIEGERMAGAZIN Thomas 'Borchert in der Ausgabe vom 17.3.2020

In seiner Sitzung vom 5. März hat der Bundestag mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, Grünen und AfD für die Änderung des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) gestimmt. Sie stellt aus Sicht des Gesetzgebers eine „Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Sicherheitsüberprüfungen“ dar. Für Privatpiloten bedeutet die Änderung allerdings eine deutliche Verschärfung der ZÜP, deren praktischer Nutzen in der privaten Fliegerei sehr umstritten ist und die nach Ansicht der EU auch gegen geltendes EU-Recht verstößt – ein entsprechendes Verfahren gegen die Bundesrepublik läuft.

Schon im Februar hatte der Innenausschuss Experten zum Thema gehört, deren Einwände sich aber bei den Politikern nicht durchsetzen könnten. Auch das Video der 40-minütige Aussprache vor der Abstimmung über das Gesetz zeigt, wie anders die Ansicht der Politik zum Thema ist.

Für Privatpiloten sind vor allem zwei Aspekte an der Neufassung des LuftSiG relevant. Das ist zum einen der Wegfall der aufschiebenden Wirkung: Wird die Zuverlässigkeit nicht bestätigt, so galt sie bisher als erteilt, bis über einen Einspruch des Antragstellers endgültig entschieden wurde. Künftig wird hingegen die Zuverlässigkeit sofort aufgehoben und gegebenenfalls später wieder erteilt. Zum anderen greifen die Behörden nun auf wesentlich mehr Quellen zu, unter anderem auch auf Einträge im Erziehungsregister sowie im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, sodass auch schwebende Verfahren in die Bewertung der Zuverlässigkeit einfließen können.

Die ursprünglich angedachte Zuverlässigkeitsüberprüfung wurde auch für Segelflieger nicht umgesetzt. Der Antrag der FDP, auf die ZÜP für Privatpiloten gänzlich zu verzichten, fand keine Mehrheit. Eine in Österreich geführte EASA-Fluglizenz kann nach derzeitiger Rechtslage von den deutschen Behörden physikalisch nicht entzogen werden.


LIZENZ BEWAHREN - BEI UNS ANFRAGEN - WIR HELFEN IHNEN GERNE! 
Weltweit ist kein lizenzierter Pilot, insbesondere seit 9/11, in einem Terrorakt verwickelt gewesen.

Bei dringenden Rückfragen stehen wir Ihnen gerne per  Kontaktformular  oder  telefonisch  zur Verfügung.